Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pflege und Adoptiveltern in Münster e.V. (PAMs).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Münster eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zielgruppe des Vereins sind Pflege und Adoptiveltern von Kindern, deren Entwicklung und Sozialisation in ihren Ursprungsfamilien aufgrund von Erziehungsunfähigkeit der Eltern, durch traumatische Erfahrungen von Vernachlässigung, Misshandlung, sexuellem Missbrauch gefährdet oder gescheitert ist und die darum auf Dauer in einer Ersatzfamilie untergebracht werden.

Pflege und Adoptiveltern geraten aufgrund der speziellen Problematik ihrer angenommenen Kinder oft in extrem schwierige Lebenslagen, die die Belastungsgrenzen immer wieder überschreiten. Die von Staats wegen angebotene Hilfe reicht da häufig nicht aus.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, vor allem die Verbesserung der Lebensbedingungen von Pflege und Adoptivkindern sowie der sie aufnehmenden Pflege und Adoptivfamilien.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:
Der Verein will auch vorbeugend Unterstützung für Pflege und Adoptiveltern bieten, indem die vorhandenen Kompetenzen erweitert, der Erfahrungsaustausch zwischen Pflege und Adoptiveltern gefördert, Ansprechpartner für die vielfältigen Problemlagen benannt und verschiedene Formen von Entlastungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Der Verein will die Pflege und Adoptiveltern in ihrem Alltag, in ihrer Position in der Öffentlichkeit und in ihrem Selbstbewusstsein stärken.

Der Verein will die Bedeutung der Vorgeschichte von Pflege und Adoptivkindern und die psychologischen Chancen einer neuen ElternKindBeziehung besonders berücksichtigen und hier auch die Familien, in die Babys und Kleinkinder vermittelt wurden, ausdrücklich einbeziehen.

Der Verein will sich dafür einsetzen, dass auch bei Adoptivkindern die Kosten, die in kausalem Zusammenhang zu den Ursprungserfahrungen der Kinder stehen, durch den Jugendhilfeträger finanziert werden, sofern kein vorrangiger Kostenträger zuständig ist.

Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Verein so weit wie möglich mit den zuständigen Institutionen zusammen. Er übernimmt keine Aufgaben, die kraft Gesetz den Behörden und den anerkannten Vermittlungsstellen vorbehalten sind.

Der Verein orientiert sich in seiner Arbeit ausdrücklich an den „Leitsätzen zum Pflegekinderwesen“(Stand: November 2000), die durch die „Stiftung zum Wohl des Pflegekindes“ im 2. Jahrbuch des Pflegekinderwesens (SchulzKirchnerVerlag, Idstein, 1. Auflage 2001) veröffentlicht wurden.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Inhaber/innen von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwandsentschädigungen können auf Beschluss des Vorstandes gewährt werden, wenn dies zur Erfüllung von Vereinsaufgaben notwendig ist. Über diesen Beschluss muss der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung informieren. Bei Aufwandsentschädigungen, die einen Betrag von 100 Euro überschreiten, ist eine Zustimmung der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) obligatorisch.
  6. Zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke kann der Verein Rücklagen bilden.

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen werden, die zum Kreis der Adoptiv und Pflegeeltern gehören, sowie natürliche und juristische Personen, die bereit sind, den Verein in seinen Zielen zu fördern und zu unterstützen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung über den Aufnahmeantrag wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin vom Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht gehalten, Gründe für seine Entscheidung mitzuteilen.

    Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Ihre Entscheidung unterliegt keiner Prüfung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  2. Die Mitgliedschaft erlischt
    durch Tod bei natürlichen Personen
    durch Auflösung bei juristischen Personen
    durch eine schriftliche Mitteilung des Mitgliedes an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, wenn diese spätestens zum 15. November des laufenden Jahres vorliegt
    durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt bzw. den Mitgliedsbeitrag trotz schriftlicher Erinnerung nicht bezahlt hat. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig; diese entscheidet endgültig über den Ausschluss. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen zu Beginn des 2. Quartals eines Kalenderjahres einen Jahresbeitrag nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. In Einzelfällen kann auf Antrag des Mitglieds und nach Beschluss des Vorstands der Mitgliedsbeitrag verringert oder erlassen werden.

Die Forderung weiterer Beiträge, Umlagen oder sonstiger Leistungen bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung (§ 7)
der Vorstand (§ 8).

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich in der ersten Jahreshälfte statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einberufen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, sobald es das Interesse des Vereins erfordert; er muss dies tun, sobald die Einberufung von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können frühestens innerhalb einer Frist von 14 Tagen einberufen werden.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn durch Rücktrittserklärungen einzelner Vorstandsmitglieder keine Arbeitsfähigkeit des Vorstandes mehr vorliegt (vgl. § 8 Absatz 1 der Satzung).

    Die Mitgliederversammlung kann mit Ausnahme von Satzungsänderungen ihre Tagesordnung abändern oder ergänzen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen jedoch bereits bei der Einberufung der Mitgliederversammlung in der Tagesordnung aufgeführt werden und im Wortlaut vorliegen.

    Anträge zur Tagesordnung sollten dem Vorstand mindestens 48 Stunden vor Versammlungsbeginn mitgeteilt und begründet werden. Über ihre Berücksichtigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann auch beschließen, dass der Vorstand innerhalb einer vertretbaren Frist den Mitgliedern eine schriftliche Stellungnahme zu dem beantragten Tagesordnungspunkt abgibt, wenn dies eine qualifiziertere Klärung des Problems erwarten lässt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    die Wahl und Abwahl von Vorstandsmitgliedern

    Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit des Vereins

    Anträge von Vereinsmitgliedern oder des Vorstandes zu Fragen der Vereinstätigkeit

    die Entgegennahme der Jahresberichte und abschlüsse des Vorstands (inklusive des Jahreskassenabschlusses) und dessen Entlastung

    die Bestimmung der Höhe und Fälligkeit der Mindestmitgliedsbeiträge

    die endgültige Beschlussfassung im Widerspruchsverfahren gegen Vorstandsbeschlüsse (z.B. Vereinsausschlüsse, Ablehnungen von Aufnahmeanträgen)

    Satzungsänderungen

    die Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht das Gesetz oder diese Satzung andere Mehrheiten vorsehen. Stimmenthaltungen werden nicht gewertet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder den Ausschluss eines Mitgliedes erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

    Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen zwischen 19.30 Uhr und 22.00 Uhr gefasst werden. Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit ein Abweichen von dieser Regel vereinbart werden.
  4. Mitgliederversammlungen werden von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. Der Protokollführer/ die Protokollführerin wird ebenfalls vor der Mitgliederversammlung durch den Vorstand bestimmt. Ist kein Vertreter des amtierenden Vorstandes anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/ eine Versammlungsleiterin und einen Protokollführer/ eine Protokollführerin aus ihrer Mitte.
  5. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Versammlungsleitung kann Gäste sowie Medien zulassen, soweit die Mitgliederversammlung keinen gegenteiligen Beschluss fasst.
  6. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen. Das gilt nicht für Wahlen, die grundsätzlich geheim durchgeführt werden. Vor Beginn des Wahlvorgangs werden alle Kandidaten vorgestellt.Gewählt ist der Kandidat bzw. die Kandidatin, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt.

    Ist ein Mitglied gleichzeitig Arbeitnehmer des Vereins, so ruhen für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses alle Stimmrechte. Das schließt das aktive und passive Wahlrecht ein.

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von dem Protokollführer bzw. der Protokollführerin oder/ und von dem Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern des Vereins innerhalb von drei Monaten zur Kenntnis zu geben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht mindestens aus 4 gewählten Mitgliedern und kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung auf maximal 7 Mitglieder ausgeweitet werden.

    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bleibt die Arbeitsfähigkeit des Vorstandes erhalten, so lange der Vorstand über mindestens 4 Mitglieder verfügt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist in diesem Fall nicht einzuberufen.

    Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bleibt die Beschlussfähigkeit des Vorstandes bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds erhalten.

    Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit und legt entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung die Einzelheiten der Vereinsarbeit fest. Zu seinen Aufgaben und Befugnissen gehören insbesondere die Festlegung und Durchführung des Programms der im Sinne des § 2 der Satzung festgelegten Zielsetzung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes und die Erstellung des Jahresabschlusses. Darüber hinaus ist der Vorstand berechtigt, Angelegenheiten, die dem Wohle des Vereins dienen, zu erledigen.

    Der Vorstand regelt seine Zuständigkeiten in einer Geschäftsordnung, die spätestens in der dritten Vorstandssitzung nach der Wahl einvernehmlich beschlossen werden muss.

    Falls keine Einigung im Vorstand erzielt werden kann, ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Geschäftsordnung mehrheitlich beschließt.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesamte Vorstand. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein im Sinne von § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.

  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neubestellung des Nachfolgers bzw. der Nachfolgerin im Amt. Wird ein Vorstandsmitglied Arbeitnehmer des Vereins, so endet mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses sein Amt. Es ist umgehend eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen.
  3. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds ist unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist von diesem schriftlich einem der verbleibenden Vorstandsmitglieder zu erklären.
  5. Die Haftung des Vorstandes wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 9 Einstellung von Mitarbeitern/ innen

  1. Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins kann dieser Mitarbeiter/innen einstellen.
  2. Die Einstellung von Mitarbeiter/innen obliegt dem Vorstand.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen und zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall  steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an die Stiftung „Zum Wohl des Pflegekindes“, Holzminden, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 11
Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde von der Gründerversammlung am 13. Mai 2003 beschlossen. S
ie tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Änderung der Satzung in der nun vorliegenden Form wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2006 beschlossen.